Satzung der Gesellschaft für Deutsch-Chinesische Freundschaft Frankfurt am Main e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Gesellschaft für Deutsch-Chinesische Freundschaft Frankfurt am Main e. V.". Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.


§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck der GDCF Frankfurt e. V. ist die Förderung der Deutsch-Chinesischen Freundschaft auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage durch Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen dem deutschen und chinesischen Volk in allen Bereichen im Geiste internationaler Verständigung und Völkerfreundschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Konzerten, Ausstellungen und Kursen.
2) Die GDCF Frankfurt e. V. steht grundsätzlich allen Menschen offen, die, ungeachtet verschiedener politischer und weltanschaulicher Überzeugungen, gleichberechtigt an dieser Aufgabe mitarbeiten wollen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Zwecke des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung). Der Verein versteht sich daher als gemeinnütziger Verein. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kein Mitglied erlangt durch Zugehörigkeit zum Verein irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
2) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, sofern er die Zwecke des Vereins unterstützt und zu fördern bereit ist.
2) Die Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
3) Die Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Ob dem Aufnahmeantrag stattgegeben wird, beschließt der Vorstand. Im Falle der Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller das Recht auf Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu.
4) Einer schriftlichen Austrittserklärung ist stattzugeben; dabei wird eine dreimonatige Kündigungsfrist vorausgesetzt.
5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung über weitere zwei volle Monate keinen Beitrag entrichtet.
6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Arbeit nicht im Rahmen von Satzung und Programm der GDCF Frankfurt e. V. durchführt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluß ist mit den Gründen dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Ihm muß unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluß ist ein Einspruch des Mitglieds bei der nächsten Mitgliederversammlung zulässig.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mindestbetrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann auf Antrag die Zahlung eines ermäßigten Beitrages billigen.


§ 7 Organe des Ortsvereins

Die Organe des Vereins sind
 a) Die Mitgliederversammlung
 b) Der Vorstand
 c) Der Geschäftsführende Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 a) Die Richtlinien für die Arbeit des Vereins zu bestimmen.
 b) Wichtige Entscheidungen, die den Verein angehen, zu treffen.
 c) Den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder zu wählen oder abzuberufen.
 d) Den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder zu entlasten.
 e) Den Jahres- bzw. Rechenschaftsbericht entgegenzunehmen und Revisoren zu bestellen.
 f) Die Feststellung des Mitgliedsbeitrags.
 g) Die Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern und die Entscheidung über einen eventuellen Einspruch gem. § 5 Abs. 3 der Satzung.
 h) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu wählen.
3) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit genügt eine Frist von zwei Wochen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordern. Er stellt eine Tagesordnung auf, die zusammen mit der Einladung zu übersenden ist.
4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein vom Vorstand zu bestellender Versammlungsleiter. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen und bei den Akten des Vorstandes aufzubewahren.
6) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom Vorstand auch schriftlich herbeigeführt werden. In solchen Fällen sind alle Mitglieder anzuschreiben, ihnen ist eine Erklärungsfrist von zwei Wochen einzuräumen. Die Frist bemißt sich nach dem Postaufgabestempel.


§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand leitet den Verein gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte, vertritt den Verein nach außen, verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über die Verwendung von Mitteln, die dem Verein von dritter Seite zugeführt werden, Rechnung zu legen.
2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem oder mehreren 2. Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern.
3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein geeignetes Mitglied als Ersatzmann, dessen Amtszeit endet mit der für alle fälligen Neuwahl. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen, neu- oder zugewählt werden.
4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist befugt, sich eine Geschäftsstelle einzurichten und hauptamtliche Mitglieder zu bestellen. Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Dieser ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen.
6) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Grundsatz ehrenamtlich aus. Aufwendungen können ihnen erstattet werden.
7) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in rechtlicher Hinsicht. In Verpflichtungsgeschäften ist er nur zusammen mit dem Kassierer zeichnungsberechtigt.


§ 10 Geschäftsführender Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom Vorstand berufen werden. Der Vorstand überträgt ihm die Führung bestimmter laufender Geschäfte. Insbesondere nimmt der Geschäftsführende Vorstand die Aufgaben des Vorstands nach § 26 BGB wahr, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er kann diese Aufgaben delegieren. Der Geschäftsführende Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder zweien seiner Mitglieder einberufen.


§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder vorgenommen. Die geplante Satzungsänderung muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt werden.


§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an amnesty international e. V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung und die damit zusammenhängenden Maßnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder in einem einzigen Beschluß.


Frankfurt am Main, Juni 1996



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